Frauen-Beauftragte
Mit der Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum 01.01.2017 sind die Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) verbessert worden.
In der Diakonie-Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung (DWMV) gibt es ein neues Amt.
Das Amt heißt: Frauen-Beauftragte.
Die gesetzliche Vorschrift von Frauen-Beauftragten in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) ist im Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG) in §222 Abs. 5 des SGB IX verankert. Die Frauen-Beauftragten nach BTHG werden als weibliche Beschäftigte der WfbM von ihren Kolleginnen gewählt und sind somit als Interessensvertreterinnen und Ansprechpartnerinnen im Bereich der Gleichstellung zu sehen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS], 2018).
Mit einer Wahlbeteiligung von 50% bei 123 wahlberechtigten Frauen der WfbM wurden am 18.10.2021 zwei neue Frauen-Beauftragte in den Rotenburger Werken gewählt. Die neue Amtszeit beträgt 4 Jahre.
Die Frauen-Beauftragte ist Ansprechperson für weibliche Werkstattbeschäftigte, vorwiegend in den Angelegenheiten des § 39a Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO). Gesetzlich werden drei wesentliche Aufgaben einer Frauen-Beauftragten beschrieben. Die Frauen-Beauftragte vertritt die Interessen der in der Werkstatt beschäftigten behinderten Frauen gegenüber der Werkstattleitung, insbesondere in den Bereichen
1. Gleichstellung von Frauen und Männern,
2. Vereinbarkeit von Familie und Beschäftigung und
3. Schutz vor körperlicher, sexueller und psychischer Belästigung oder Gewalt.
Alle in der Werkstatt beschäftigten Frauen werden sowohl von der Frauen-Beauftragten als auch dem Werkstatt-Rat in ihren Belangen vertreten und unterstützt. Der Werkstatt-Rat ist für die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsthemen im Hinblick auf alle Geschlechter zuständig. Die Frauen-Beauftragte vertritt ausschließlich die Interessen der Frauen in der Werkstatt und kann den Werkstatt-Rat bei seiner Arbeit unterstützen. Die Frauen-Beauftragte und der Werkstatt-Rat arbeiten kollegial zusammen und tauschen sich regelmäßig aus.
Nach § 39a Abs. 3 Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung (WMVO) hat die Frauen-Beauftragte das Recht, an den Sitzungen des Werkstatt-Rates teilzunehmen. Sie ist ebenso wie der Werkstatt-Rat zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Werkstatt-Rat und Frauen-Beauftragte haben einen gegenseitig wertschätzenden Umgang. Sie sind keine Konkurrenten. Beide Parteien ergänzen sich gegenseitig mit ihrem speziellen Wissen und unterstützen sich gegebenenfalls.